Club
§1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen "Karaoke - Austria"
2. Er hat seinen Sitz in Wien.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. Förderung von nicht ausgebildeten Gesangstalenten aus allen musikalischen Bereichen.
2. permanente Teilnahme an Veranstaltungen.
3. Pflege der Beziehung zu regionalen und überregionalen Stellen.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Als Mittel dienen:
1. Ideelle Mittel wie z.B. Wettbewerbe, Versammlungen.
2. Materielle Mittel wie z.B. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erträge aus Veranstaltungen, Werbeeinnahmen und sonstige Zuwendungen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder eines Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrages fördern, ohne sich aktiv am Vereinsbetrieb zu beteiligen.
3. Ehrenmitglieder sind jene, die aufgrund besonderer Verdienste von der Generalversammlung dazu ernannt wurden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden.
1. Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher mitgeteilt werden, kann aber auch durch beiderseitiges Einverständnis, des Mitglieds und des Vorstandes, erfolgen.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Unterlassung der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zum vereinbarten Termin verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt/verpflichtet:
1. an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines für eine angemessene Subvention zu beanspruchen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
3. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüssen der Vereinsorgane zu beachten.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsprüfer
4. das Schiedsgericht.
§9 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetztes 2002.
1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mailadresse) einzuladen.
4. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, jedoch Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, mit je einer Stimme. Diese Stimme kann durch schriftliche Bevollmächtigung an ein anderes Mitglied übertragen werden.
8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse.
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines.
9. Beratungen und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
1. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand ersetzt werden. Dazu ist jedoch die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
2. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Ersetzung des/der Vorstandsmitglieder überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beläuft sich auf 3 Jahre, Die Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein zweites Vorstandsmitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, dass die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Festlegung der Förderungen.
6. Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
3. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, führt die Protokolle bei der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen und ist für alles zuständig, das keinem anderen Vorstandsmitglied vorbehalten ist.
4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5. Schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
6. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein auch außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, Kassiers ihre Stellvertreter.
§14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereines - ausgenommen der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufenden Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung der Mittel.
5. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§15 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
1. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
2. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
3. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
4. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Sozialhilfe zufallen.
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